Antrag zur Befreiung von Umlagen für Wärmepumpenstrom
§ 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) regelt die Befreiung von der KWK- sowie der Offshore-Netzumlage für Strom, der zum Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe verwendet wird. Das Gesetz ist seit 01.01.2023 in Kraft, die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG) steht jedoch noch aus.
Angaben zur Prüfung der Umlagenreduzierung
Bitte bestätigen Sie mit diesem Formular, dass die Voraussetzungen nach § 22 EnFG in Ihrem Fall erfüllt sind. Wir geben die Befreiung von den Umlagen an Sie weiter, sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Union geschehen und Ihr Netzbetreiber die Reduzierung der betreffenden Umlagen bestätigt und nicht mehr bei naturstrom abrechnet.
1 Die Mitteilungspflicht gilt für Privat- und Gewerbekund:innen. Die Verringerung der KWK- und Offshore-Netzumlage (Privilegierung) steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG). Diese liegt bisher nicht vor. Die Privilegierung erfolgt nur im Falle der Gewährung durch den zuständigen Netzbetreiber. Wahrheitswidrige Angaben, die Nichtvornahme oder eine verspätete Mitteilung können zu vollständigem oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG). Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, sind Sie verpflichtet, naturstrom diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei muss auch der Zeitpunkt genannt werden, zu dem die Veränderung eingetreten ist. Die Privilegierung wird im Falle einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.
2 Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.
3 Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen Sie.