§ 22 EnFG: mit Wärmepumpe Umlagen sparen

Wärmepumpe betreiben, von Vergünstigungen profitieren

Wer eine Wärmepumpe betreibt und damit die Energiewende in den eigenen vier Wänden verwirklicht, wird vom Staat belohnt. Laut Paragraf 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) entfallen für den Strom, der zum Betrieb einer Wärmepumpe benötigt wird, zwei Bestandteile des Strompreises: die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage.

Was bedeutet das für mich?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihre Wärmepumpe die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage zurückbekommen.

Wie viel kann ich sparen?

Beide Umlagen zusammen lagen 2024 bei 1,108 Cent pro Kilowattstunde inklusive Umsatzsteuer. Wenn Sie den Betrag mit dem Jahresverbrauch Ihrer Wärmepumpe hochrechnen, bekommen Sie ein Bild von Ihrer Ersparnis.

Gesetz in Kraft, aber noch nicht bestätigt

Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Doch steht die endgültige Freigabe durch die EU noch aus. Genauer gesagt: Die Reduzierung der Umlagen steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach § 68 EnFG. 

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Antragsformular rechtzeitig bis zum 14.02. jeweils für das Vorjahr zu. Eine Erstattung erfolgt jedoch frühestens, sobald die beihilferechtliche Genehmigung erfolgt ist.

Was sind die Voraussetzungen?

Von den Vergünstigungen durch § 22 EnFG können Sie als Wärmepumpenbesitzer:in profitieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Wärmepumpe wird elektrisch betrieben.
  • Der Strom für Ihre Wärmepumpe wird über einen separaten Zähler erfasst. 1
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten. 2
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche. 3


Damit wir Ihren Antrag rechtzeitig weitergeben können, reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 14.02. für die Erstattung des Vorjahres bei uns ein.

Zum Antragsformular

Was bedeutet es, dass die Regelung vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission gilt?

Die mögliche Rückerstattung der Umlagen erfolgt erst nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäischen Kommission.

Es ist noch nicht absehbar, wann die beihilferechtliche Genehmigung erfolgen wird.

Bis dahin darf die Erstattung noch nicht umgesetzt werden. 

Sie können aktuell also leider noch keine Erstattungen erhalten. 

Sobald die Genehmigung erteilt wird, erhalten Sie die Erstattungen rückwirkend, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren und rechtzeitig beantragt wurde. 

Muss ich die Erstattung trotzdem bereits jetzt vor der beihilferechtlichen Genehmigung fristgerecht beantragen?

Ja, die Fristen müssen trotzdem eingehalten werden. Schicken Sie uns also rechtzeitig Ihren Antrag bis zum 14.02.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Der Gesetzgeber verlangt, dass die Anträge für die volle Erstattung bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr beim Netzbetreiber vorliegen müssen. 

Sollten Sie diese Frist verpassen kann noch bis zum 31. März ein Antrag gestellt werden. Dann werden allerdings nur noch 80 Prozent erstattet. 

Damit wir Ihre Anträge für die volle Erstattung sicher rechtzeitig an den Netzbetreiber weitergeben können, bitten wir Sie, Ihren Antrag bereits bis zum 14.02. an uns zu übersenden.

Nicht vergünstigt: Haushaltsstrom

Von den Umlagen befreit wird ausschließlich der Strom, der zum Betrieb der Wärmepumpe benötigt wird. Für den Strom, der im Haushalt verbraucht wird, müssen die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage weiterhin über den Strompreis bezahlt werden.

Häufige Fragen und Antworten zum § 22 EnFG

Die gesetzliche Grundlage für die Vergünstigung ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Den Gesetzestext finden Sie beim Bundesministerium für Justiz unter: www.gesetze-im-internet.de/enfg/__22.html.

Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben, die die erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen, die zur Befreiung von den Umlagen notwendig sind, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Bitte nennen Sie dabei den Zeitpunkt, zu dem die Veränderung eingetreten ist.

Die „KWKG-Umlage“ ist der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs. 

Sie ist seit 2002 ein Zuschlag auf den Strompreis. Die Abkürzung KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Das spart Brennstoff und verringert klimaschädliche Emissionen. Ziel der Umlage ist es, die Erzeugung von Strom in diesen effizienten Anlagen zu fördern. Die Umlage wird jedes Jahr neu festgesetzt. Beispielsweise beträgt die KWKG-Umlage im Jahr 2025 0,277 ct/kWh (für Letztverbraucher unter 1 Mio. kWh/Jahr).

Die „Offshore-Netzumlage“ ist der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten. Die Offshore-Netzumlage wird jedes Jahr neu ermittelt. Sie ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises. Im Jahr 2025 beträgt die Offshore-Netzumlage beispielsweise 0,816 ct/kWh.

Leider nein. Nur der Strom, den es zum Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe braucht, wird von den Umlagen befreit. Für den Strom im Haushalt werden die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage weiterhin über den Strompreis erhoben. Damit die beiden Verbräuche getrennt voneinander abgerechnet werden können, sind separate Stromzähler eine Voraussetzung für die Befreiung von den Umlagen.

Nein, die Frist ist bereits abgelaufen. 

Für die volle Erstattung für das Jahr 2025 muss Ihr Antrag bis zum 28. Februar 2026 beim Netzbetreiber vorliegen. 

Damit wir Ihren Antrag rechtzeitig an den Netzbetreiber weitergeben können, bitten wir Sie, uns Ihren Antrag bis zum 14.02.2026 zu schicken.

Bei uns können Sie den Antrag auf Erstattung mit diesem Formular einreichen, idealerweise bis zum 14.02.2026. Wir geben diesen anschließend an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Informationen und Angebote

Paragraph 14a EnWG

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Kontakt

Wir sind gerne für Sie da

1 Das ist notwendig, um bestimmen zu können, wie viel Strom die Wärmepumpe verbraucht. Der übrige Strom, der in Ihrem Haushalt verbraucht wird, ist leider von der Befreiung ausgeschlossen.

2 Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.

3 Rückforderungsansprüche sind hier Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.