Wärmepumpen sind die Zukunft der Wärmeversorgung: Sie sind klimafreundlich, hocheffizient und im Betrieb viel günstiger als herkömmliche Brennstoffe. Letzteres wird noch verstärkt, etwa durch extra Wärmepumpen-Tarife, oder verschiedene weitere Vergünstigungen. Dazu gehört auch Paragraf 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (§ 22 EnFG). Was es mit damit auf sich hat, wer profitiert und warum ihr den entsprechenden Antrag fristgerecht stellen solltet, erklären wir hier.
Wärmepumpen sind ein zentraler Baustein der Energie- und Wärmewende. Da sie emissionsfrei und effizient Wärme erzeugen und durch dieses Verdrängen der fossilen Energieträger aktiv dem Klimaschutz dienen. Daher fördert der Staat – mal besser mal schlechter – ihren Zubau und Betrieb: zum einen durch attraktive Investitionszuschüsse von bis zu 70 Prozent oder betriebsbezogene Vergünstigungen wie mithilfe § 14a EnWG oder eben auch § 22 EnFG.
Was besagt § 22 EnFG?
Im 22. Paragrafen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) ist festgeschrieben, dass für den Strom, der zum Betrieb einer Wärmepumpe benötigt wird, zwei Umlagen entfallen.
An dieser Stelle kurz die Erinnerung, dass Steuern und Abgaben schon längst deutlich über 50 Prozent der Kosten eines regulären Stromtarifs ausmachen – die Kosten für die Strombeschaffung fällt nur mit einem runden Drittel zu Buche.
Da ist es umso erfreulicher, dass mit der KWK-Umlage, die die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen fördert, und der Offshore-Netzumlage, zwei – wenn auch kleine – dieser sonstigen Kostenpunkte wegfallen können.
Wie viel kann ich sparen?
Beide Umlagen zusammen beliefen sich 2024 auf etwa 1,1 Cent pro Kilowattstunde inklusive Umsatzsteuer. Was zunächst nach wenig klingt, beläuft sich bei einem Stromverbrauch von ca. 5.000 kWh Wärmepumpenstrom auf rund 50 Euro im Jahr.
Also eine nette zusätzliche Ersparnis, die ausreicht, um zum Beispiel die jährlichen Kosten eines Smart Meter zu decken. Zusammen mit den weiteren Ersparnis-Möglichkeiten kommt durchaus mehr zusammen – und stützt nebenher die Energiewende.
Welche Voraussetzungen für § 22 EnFG gibt es?
Die allermeisten Vergünstigungen für den Betrieb einer Wärmepumpe haben eine gemeinsame, zentrale Voraussetzung: Es muss messbar sein, wie viel Strom allein die Wärmepumpe verbraucht. Die Strompreis-Vergünstigungen gelten nicht für den regulären Haushaltsstrom. In der Regel heißt das, es braucht einen eigenen Wärmepumpen-Zählpunkt oder einen Smart Meter – auf den Haushalte mit Wärmepumpe übrigens ein Anrecht haben.
Besitzt ihr also eine Wärmepumpe mit eigenem Zähler und wollt sparen? Dann geht’s hier zum Antragsformular – einfach kurz ausfüllen und wir übernehmen den Rest.
Also: Bis zum 14. Februar des Folgejahres solltet ihr euren Antrag bei uns stellen. So ist sichergestellt, dass wir euren Netzbetreiber rechtzeitig (also bis Ende Februar) für euch informieren können. Sobald der Netzbetreiber die Reduzierung bestätigt (und uns nicht weiter Kosten auferlegt), können wir die euch zustehende Summe zuschreiben.
2026: Das Warten hat ein Ende
Eigentlich war das Gesetz bzw. der Paragraf 22 bereits seit 1. Januar 2023 in Kraft. Dennoch kam die endgültige Freigabe durch die EU erst kurz vor Weihnachten 2025. Das hatte zur Folge das bis dato keine Vergünstigungen weitergegeben werden konnten. Wer trotzdem bereits Anträge gestellt hatte, erhält die Vergünstigungen rückwirkend erstattet. Jetzt hat das Warten ein Ende und alle, die die Voraussetzungen erfüllen, sollten sich um die Befreiung kümmern.
Lust auf noch mehr Sparen? Schaut doch mal, ob ihr mit den bestehenden Möglichkeiten noch mehr aus eurer Wärmepumpe rausholen könnt – vielleicht ist ja auch naturstrom smart, unser dynamischer Tarif, was für euch.
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unterstützt seit Juni 2022 das Presseteam bei naturstrom. Zuvor arbeitete er im Veranstaltungsmanagement der Verbraucherzentrale NRW und beschäftigte sich dort mit den Themen Energie und Energieberatung.